Praxis-Depesche 19/2006
Rechtsmediziner ist kein Praktiker
In einem zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess ist ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, wenn das im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten nicht alle Fragen geklärt hat. Das Strafprozess-Gutachten eines Rechtsmediziners kann zudem lückenhaft sein, weil dem Rechtsmediziner die Erfahrung eines Praktikers fehlt.(jlp)
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