Praxis-Depesche 11/2005

Reisestornierung bei Erkrankung

Der Versicherungsnehmer einer Reiserücktrittskostenversicherung hat die Pflicht, bei einer Krankheit seine Urlaubsreise umgehend zu stornieren. Bei einem Verdacht auf Bandscheibenvorfall und entsprechender Kernspintomographie muss so der Versicherungsnehmer den Arzt zum Untersuchungsergebnis befragen und dann die entsprechenden Schlussfolgerungen ziehen. Das Zuwarten von weiteren vier Tagen bis zur Bekanntgabe der Diagnose stellt eine grob fahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht dar und führte zur Verweigerung einer Zahlung. (jlp)

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