Praxis-Depesche 24/2002

Risikoaufklärung bei kosmetischer Operation

Bei einer nur kosmetisch indizierten Laserbehandlung muss eine Aufklärung über die möglichen Risiken spätestens am Tag vor der Behandlung erfolgen, sonst ist die Einwilligung mangels rechtzeitiger Aufklärung unbeachtlich. Damit wurde der Schmerzensgeldklage einer Patientin gegen ihren Hautarzt stattgegeben. Das Gericht verurteilte den Arzt zu einem Schmerzensgeld von rund 4000 Euro und zur Rückzahlung des Arzthonorares. (jlp)

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