Praxis-Depesche 16/2007

Risikoaufklärung bei Schönheits­operation

Vor einer Schönheitsoperation (Brüs­te) ist der Arzt verpflichtet, dem Patienten das Für und Wider der Operation mit allen Konsequenzen und Risiken gegebenenfalls drastisch vor Augen zu führen. Unterbleibt diese ärztliche Risikoaufklärung, ist die Operationseinwilligung des Patienten nicht wirksam. Misslingt dann die Operation, ist der Arzt dem Patienten zum Schadenersatz verpflichtet. Weil derartige Eingriffe eher einem psychischen oder ästhetischen Bedürfnis dienen, ist es noch weniger als sonst selbstverständlich, dass der Patient in Unkenntnis dessen, auf was er sich einlässt, dem ärztlichen Eingriff zustimmt. An die Aufklärung eines Patienten vor kosmetischen Operationen stellt die Rechtsprechung deshalb sehr strenge Anforderungen. (jlp)

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