Praxis-Depesche 16/2006

Röntgen bei Schnittverletzung

Ergibt die sensorische und motorische Prüfung der Hand nach einer Glassplitterverletzung keine Auffälligkeit, kann ein vorwerfbarer Diagnoseirrtum des Unfallchirurgen nicht darin gesehen werden, dass er eine in dieser Form ungewöhnliche Durchtrennung des Nervus ulnaris nicht erkennt. Unterlässt der Unfallchirurg nach dieser Schnittverletzung der Hand aber die gebotene Röntgenaufnahme, was die Entfernung eines Glassplitters verzögert, rechtfertigen die darauf zurückzuführenden sieben Wochen andauernden Beschwerden ein Schmerzensgeld.(jlp)

Dieser Artikel ist nur für Angehörige medizinischer Fachkreise zugänglich. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich kostenlos - es dauert nur eine Minute.

Anmelden

Alle im Rahmen dieses Internet-Angebots veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch Übersetzungen und Zweitveröffentlichungen, vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung, Verlinkung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.

x