Praxis-Depesche 24/2001

Rollstuhl ja, Elektrorollstuhl nein

Die gesetzliche Krankenversicherung hat dem Versicherungsnehmer die Leistungen zu bezahlen, die für den Versicherungsnehmer zur Minderung seiner Leiden oder zur Erleichterung seiner Schwerbehinderung notwendig sind. Hierzu gehört im Einzelfall ein Rollstuhl, nicht immer aber ein Elektro-Rollstuhl. So besteht dieser Anspruch nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Elektrorollstuhl selbst nicht sicher führen kann. (jlp) Landessozialgericht Niedersachsen, Az.: L 4 KR 34/00

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