Praxis-Depesche 23/2002

Sachinformation oder Werbung?

Die Werbung mit dem Angebot bestimmter ärztlicher bzw. kosmetischer Leistungen - wie z. B. "Schwangerschaftsstellen- und Cellulitisbehandlung, Piercing, Falten- und Narbenbeseitigungen, Lasertherapie von Tätowierungen und Pigmentflecken" - stellt sich nicht als unzulässige berufswidrige Werbung eines Hautarztes dar, weil sie den Patienten sachgerechte Informationen bietet. Ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung liegt nicht vor. (jlp)

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