Praxis-Depesche 16/2001
Schlafmittel-Beschaffung
Wer einer unheilbar Kranken ein Schlafmittel besorgt, das dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt, so dass die kranke Frau nach Einnahme des Mittels innerhalb kurzer Zeit stirbt, macht sich zwar wegen "unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln" strafbar; der Strafrichter kann jedoch ausnahmsweise keine Geldstrafe, sondern nur eine Verwarnung erteilen, weil man dem "Freitodbegleiter" in diesem Fall nicht vorwerfen könne, leichtfertig durch Drogen den Tod der Kranken verursacht zu haben.
(gri/bez)
Bundesgerichtshof, Az.: 5 StR 474/00
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