Praxis-Depesche 14/2004

Schmerzensgeld-Verzicht gilt

Verzichtet ein Patient, der Behandlungs- und Aufklärungsfehler geltend macht, auf weitere Ansprüche, wenn der Operateur sein Honorar zurückzahlt und die Kosten für weitere Behandlungen übernimmt, ist ein Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen. Der Patient ist an den erklärten Verzicht gebunden. (jlp)

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