Praxis-Depesche 14/2006
Schönheits-OP: Es gilt die GOÄ
Auch bei der Abrechnung kosmetischer Operationen an Privatpatienten gelten die Regeln der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ); ein Chirurg und Inhaber einer privaten Schönheitsklinik muss daher einen Teil der 9459 Euro, die er für eine Brustverkleinerung vereinnahmt hatte, wieder an die Patientin zurückzahlen.(gri-bez)
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