Praxis-Depesche 23/2005
Schuld war der Versicherungsvertreter
Erklärt der Kunde dem Versicherungsagenten, er leide an ererbter Kleinwüchsigkeit und meint der Agent, das müsse nicht im Antrag stehen, kann die Versicherung nicht wegen unrichtiger Angaben vom Vertrag zurücktreten; dass sie die Risikoprüfung unterlassen hat, ist damit der Versicherung selbst zuzurechnen. (gri)
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