Praxis-Depesche 1/2004
Selbstbestimmungsrecht achten!
Ist ein Patient einwilligungsfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. (jlp)
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