Praxis-Depesche 8/2003
Selbstständige ärztliche Leistung
Eine nicht in der GOÄ enthaltene Leistung kann zwar unter den Voraussetzungen des § 6 II GOÄ Gegenstand einer Honorarvereinbarung sein. Im Analog-Abrechnungsverfahren dürfen aber nur selbstständige Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, berechnet werden. Eine selbstständige ärztliche Leistung liegt nicht vor, wenn sie sich nur als besondere Ausführung einer anderen Leistung darstellt. Es kann daher keine Analogbewertung für Leistungen geben, die sich lediglich durch Zeitaufwand, Schwierigkeitsgrad etc. von den Leistungen unterscheiden, die bereits im Gebührenverzeichnis enthalten sind. (jlp)
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