Praxis-Depesche 14/2005
Sozialhilfe und Praxisgebühr
Ein Sozialhilfe-Empfänger muss aus seiner laufenden Sozialhilfe die Praxisgebühr und die Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel bezahlen. Er hat keinen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf gesonderte Beihilfe für die Praxisgebühr. (jlp)
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