Praxis-Depesche 6/2006

Sprechstundenbedarf auf dem Prüfstand

Verordnet ein Vertragsarzt Medizinprodukte als Sprechstundenbedarf, deren Preis auf seine Veranlassung oder mit seinem Wissen in Bereicherungsabsicht überhöht angesetzt wird, entsteht eine Verpflichtung der Krankenkasse zur endgültigen Kostentragung nicht. Kosten durch die unzulässigen Verordnungen des Vertragsarztes hat dieser zu ersetzen. Für den Schaden wegen Zahlungen an den Lieferanten haftet der verordnende Arzt bzw. die Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis. Wenn ein Vertragsarzt seine Tätigkeit im Status einer Gemeinschaftspraxis ausübt, sind seine Behandlungen, Abrechnungen und Verordnungen im Rechtssinne solche der Gemeinschaftspraxis.(jlp)

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