Praxis-Depesche 20/2000

Sturz eines Heimpflege-Patienten

Liegt die Ursache eines Sturzes einer Pflegeheimpatientin allein im vom Heimträger beherrschten Gefahrenbereich und steht der Sturz im Zusammenhang mit dem Kernbereich der geschuldeten Pflichten, genügt es, wenn der Anspruchsberechtigte dies vorträgt. Sache des Pflegeheimträgers ist es dann nachzuweisen, dass der Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des mit der Pflege und Betreuung des Patienten betrauten Personals beruht. Insoweit besteht keinerlei Unterschied zwischen der Pflege während des Aufenthalts in einem Krankenhaus und in einem Pflegeheim. (jlp) Oberlandesgericht Dresden, AZ.: 6 U 882/99

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