Praxis-Depesche 2/2000

Tabakrauch-Unverträglichkeit

Eine Unverträglichkeit gegen Tabakrauch führt in kaufmännischen Berufen für sich alleine noch nicht zur Berufsunfähigkeit. Dem kaufmännischen Angestellten, der hier Gesundheitsstörungen geltend macht, ist vielmehr eine Bürotätigkeit zuzumuten. Dies gilt um so mehr, als in Büroberufen auch Arbeitsplätze ohne Tabakbelästigungen ausreichend vorhanden und nicht unüblich sind. Im vorliegenden Fall wurde damit die Ablehnung des Antrages einer Fremdsprachen-Chefsekretärin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom Gericht bestätigt, die ihre Tätigkeit wegen einer Bronchialerkrankung aufgab, die durch das ständig notwendige Einatmen von Tabakrauch (Passivrauchen) verursacht und gefördert worden sei. (jlp) Landessozialgericht Hessen, Az.: L 12 RA 486/98

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