Praxis-Depesche 14/2000
Therapiewechsel bedarf der Aufklärung
Will ein Arzt eine dem Patienten bei einem vorangegangenen Klinikaufenthalt angeratene medikamentöse Therapie wegen einer koronaren Herzerkrankung absetzen, weil er sie wegen aufgetretener anderweitiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen für zu risikobelastet erachtet, so hat er den Patienten hierüber aufzuklären und das Für und Wider mit ihm zu erörtern. Verletzt der Arzt diese Aufklärungspflicht, ist er dem Patienten schadenersatzpflichtig. Allerdings muss der Patient dann beweisen, dass die erlittenen Gesundheitsschäden auf die Nichtfortführung der Kliniktherapie zurückzuführen sind. Da der Patient diesen Beweis nicht führen konnte, wurde seine Klage abgewiesen. (jlp)
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