Praxis-Depesche 19/2002
Trunkenheit schließt Kassenzulassung aus
Ein Krankengymnast hat keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur Versorgung der Versicherten, wenn er alkoholkrank ist und unter Betreuung steht. Die Kassenzulassung stellt nämlich besondere Anforderungen an die Leistungserbringung und die Abrechnungszuverlässigkeit, die von den Kassen eigenständig zu prüfen sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Betroffene nach wie vor die Erlaubnis besitzt, die Berufsbezeichnung Krankengymnast zu führen. (jlp)
Dieser Artikel ist nur für Angehörige medizinischer Fachkreise zugänglich. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich kostenlos - es dauert nur eine Minute.
AnmeldenAlle im Rahmen dieses Internet-Angebots veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch Übersetzungen und Zweitveröffentlichungen, vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung, Verlinkung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.