Praxis-Depesche 21/2005

Über Alternativen aufklären

Gibt es mehrere, medizinisch gleichermaßen angezeigte und erprobte Behandlungsmethoden, die unterschiedlich riskant sind, muss der Arzt den Patienten über die Alternativen gründlich informieren. Unterlässt er dies, auch nachdem der Bruch eines Handgelenks in Fehlstellung verheilt war, macht er sich schadenersatzpflichtig, weil der Patient ohne ausreichende Belehrung nicht in der Lage war, die Risiken abzuwägen und adäquat zu entscheiden. (gri-bez)

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