Praxis-Depesche 5/2005

Überörtliche Gemeinschaftspraxis

Ärzte, die ihrem typischen Fachgebietsinhalt nach (hier: Laborärzte) nicht unmittelbar patientenbezogen tätig sind, dürfen ihre vertragsärztliche Tätigkeit innerhalb desselben Kassenärztlichen Bezirks auch in der Weise in einer Gemeinschaftspraxis ausüben, dass jeder Vertragsarzt an seinem Praxissitz tätig ist, ohne dass ein einheitlicher Standort der Gemeinschaftspraxis besteht (überörtliche Gemeinschaftspraxis). (jlp)

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