Praxis-Depesche 12/2006

Umfang der Aufklärungspflicht

Ist präoperativ die Bösartigkeit eines Tumors nicht gesichert, muss dem Patienten die Entscheidung überlassen bleiben, ob er die Entfernung unter Inkaufnahme von Lähmungen oder eine weitere Abklärung mit den damit verbundenen Gefahren einer Streuung und einer Zweitoperation wünscht, wenn im Fall der Gutartigkeit der Tumor nervenschonend entfernt werden kann. (jlp)

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