Praxis-Depesche 12/2006
Umfang der Aufklärungspflicht
Ist präoperativ die Bösartigkeit eines Tumors nicht gesichert, muss dem Patienten die Entscheidung überlassen bleiben, ob er die Entfernung unter Inkaufnahme von Lähmungen oder eine weitere Abklärung mit den damit verbundenen Gefahren einer Streuung und einer Zweitoperation wünscht, wenn im Fall der Gutartigkeit der Tumor nervenschonend entfernt werden kann. (jlp)
Dieser Artikel ist nur für Angehörige medizinischer Fachkreise zugänglich. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich kostenlos - es dauert nur eine Minute.
AnmeldenAlle im Rahmen dieses Internet-Angebots veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch Übersetzungen und Zweitveröffentlichungen, vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung, Verlinkung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.