Praxis-Depesche 19/2003

Unbefristet bleibt unbefristet

Ein Arbeitsverhältnis kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen befristet werden oder wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt; andernfalls ist die nachträgliche Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein zeitlich befristetes selbst dann unwirksam, wenn der Arbeitnehmer der Änderung des Arbeitsvertrags zugestimmt hat. (gri)

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