Praxis-Depesche 20/2007

Unrichtige Gesundheitszeugnisse

Nach § 278 StGB macht sich ein Arzt strafbar, der ein unrichtiges Gesundheitszeugnis zum Gebrauch bei Be­hörden o. ä. wider besseren Wissens ausstellt. Diese Vorschrift soll die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse sichern. Ein Zeugnis, das ein Arzt ohne Untersuchung ausstellt, ist als Beweismittel ebenso wertlos wie ein Zeugnis, das nach Untersuchung den Gesundheitszustand unrichtig darstellt. (jlp)

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