Praxis-Depesche 16/2004

Unterlassene Befunderhebung

Bei unterlassener Befunderhebung kommt zugunsten des Patienten nur dann eine Beweiserleichterung in Betracht, wenn der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein medizinisch positives Ergebnis gehabt hätte. Von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn das mutmaßliche Ergebnis des Befundes völlig offen und die Wahrscheinlichkeit nicht höher als mit 50% anzusetzen ist. Im vorliegenden Fall wurde dem Arzt vorgeworfen, eine Paget-Erkrankung mit Entwicklung eines Adenokarzinoms übersehen zu haben. Der vom Gericht bestellte Sachverständige sah jedoch keinen Verstoß gegen den elementaren Behandlungsstandard, sodass die Klage der Patientin gegen den Arzt abgewiesen wurde. (jlp)

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