Praxis-Depesche 23/2007
Unzulässige Namensfortführung
Nach der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte ist bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärztinnen und Ärzten die Fortführung des Namens einer/eines nicht mehr berufstätigen ausgeschiedenen oder verstorbenen Partnerin/Partners unzulässig. Es handelt sich dabei um gezielte Werbung für die Praxis.(jlp)
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