Praxis-Depesche 16/2002

Urlaub ist kein stichhaltiger Grund

Vereinbart der Chefarzt einer Klinik mit einem Privatpatienten, dass die geplante Operation auch von einem anderen Arzt durchgeführt werden darf, wenn er plötzlich und unvorhergesehen verhindert sein sollte, kann sich der Mediziner auf diese Abmachung nicht berufen, wenn er nur in Urlaub gefahren ist; in diesem Fall kann der Patient das Arzthonorar zurückverlangen, wenn er von einem anderen Arzt operiert wurde. (gri)

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