Praxis-Depesche 15/2001
Vereinbarung über Chefarztbehandlung schriftlich
Vereinbart ein Krankenhaus mit einem Patienten, dass bestimmte ärztliche Leistungen als so genannte "Wahlleistungen" gegen eine gesonderte Vergütung zu erbringen sind, die die gesetzliche Krankenkasse nicht übernimmt (Chefarztbehandlung), so muss diese Vereinbarung ausnahmslos schriftlich niedergelegt und von beiden Parteien unterzeichnet sein. Wird diese gesetzliche Schriftform nicht eingehalten, kann das Krankenhaus die Kosten der Chefarztbehandlung nicht einfordern. (jlp)
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