Praxis-Depesche 14/2003

Vergütung für Überstunden

Die Vereinbarung im Arbeitsvertrag, wonach etwaige Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, ist grundsätzlich ebenso zulässig wie eine Überstundenvergütung in Form einer gleichbleibenden Pauschale. Der Arbeitnehmer, der Überstundenvergütung beansprucht, muss beim Bestreiten der Überstunden aber darlegen, wann er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat und dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet bzw. geduldet wurden oder sie zur Erledigung der ihm übertragenden Arbeit nötig waren. (jlp)

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