Praxis-Depesche 15/2003
Verjährte Rechnung
Die Verjährungsfrist für Arztrechnungen beginnt nicht bei Therapie-Ende sondern erst bei Rechnungsstellung; nur wenn auf Anforderung des Patienten innerhalb angemessener Zeit keine Rechnung kommt, beginnt die Frist mit Ablauf dieser Zeit auch ohne Rechnung. (gri bez)
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