Praxis-Depesche 20/2003

Verjährung eines Arzthonorars

Aus dem Umstand, dass der Arzt über einen längeren Zeitraum hinweg dem Patienten keine Rechnung stellt, lässt sich nicht entnehmen, dass der Arzt auf seinen Honoraranspruch verzichtet hat. Auch für den Patienten ist kein Vertrauenstatbestand dahingehend getroffen worden, dass er keinerlei Rechnung des Arztes mehr zu erwarten habe. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Patient den Arzt ausdrücklich auffordert, die Rechnung zu erstellen, dieser aber diese Aufforderung negiert. (jlp)

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