Praxis-Depesche 22/2000
Verstoß gegen ärztliches Werbeverbot
Das ärztliche Werbeverbot gilt grundsätzlich auch für belegärztliche Tätigkeiten. Der Belegarzt, der veranlasst oder duldet, dass Patienten, die sich aufgrund einer Werbeanzeige des (Beleg-)Krankenhauses melden, an seine Praxis weitergeleitet werden, verstößt gegen das ärztliche Werbeverbot. (jlp)
Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 121/97
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