Praxis-Depesche 14/2003
Verzicht auf Kassenarztzulassung
Übernimmt ein neu zugelassener Arzt in einer Gemeinschaftspraxis eine vakant gewordene Vertragsarztstelle, so kollidiert im Falle seines freiwilligen Ausscheidens aus der Praxis das Interesse der verbleibenden Ärzte, die Gemeinschaftspraxis im bisherigen Umfang fortzuführen, mit dem Grundrecht des ausscheidenden Arztes auf Berufsfreiheit. Bei einem solchen Konflikt ist der ausscheidende Arzt unter Umständen verpflichtet, auf seine Kassenzulassung zu verzichten. Eine Regelung, die dem neu eingetretenen Vertragsarzt für den Fall, dass er freiwillig aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidet, die Pflicht auferlegt, auf seine Zulassung als Kassenarzt zu verzichten, ist jedenfalls wirksam. (jlp)
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