Praxis-Depesche 23/2004

Viagra-Beihilfe für Beamte

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet, den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten auch in Krankheitsfällen sicherzustellen. Erfüllt er diese Pflicht durch Gewährung ergänzender Beihilfen zu den Krankheitskosten, kann er nicht ein einzelnes ärztlich verschriebenes, wirksames und nicht kostengünstiger erhältliches Medikament generell und ohne Rücksicht auf den Grund der Verschreibung von der Beihilfefähigkeit ausnehmen. Dies gilt auch, wenn es um eine erektile Dysfunktion geht. Dient das Medikament "Viagra" nach ärztlicher Feststellung der Linderung eines durch Krankheit verursachten behandlungsbedürftigen Leidens, hier der ED, können die Aufwendungen für seine Beschaffung beihilfefähig sein. (jlp)

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