Praxis-Depesche 15/2001
Volle Haftung bei Mitverursachung
Unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten kommt es nicht darauf an, ob ein Behandlungsfehler die ausschließliche oder alleinige Ursache einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Auch eine Mitursächlichkeit, sei es auch nur als "Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich. Will sich ein Arzt daher von seiner Mitursächlichkeit entlasten, ist er dafür beweispflichtig, dass sein Behandlungsteil für den groben Behandlungsfehler nicht ursächlich war. (jlp)
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