Praxis-Depesche 3/2000
Vorgetäuschte Krankheit
Ist ein Arbeitnehmer kurz nach einem Streit mit dem Arbeitgeber krank geschrieben worden, so rechtfertigt der bloße Verdacht, dass die Krankheit vorgetäuscht worden ist, keine fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber muss vielmehr beweisen, dass eine vorgetäuschte Krankheit vorliegt bzw. das ärztliche Attest in seiner Beweiskraft erschüttern. Kann er den Gegenbeweis nicht führen, scheidet eine fristlose Kündigung aus. (jlp)
Arbeitsgericht Frankfurt/M., Az.: Ca 3709/98
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