Praxis-Depesche 15/2006

Wahlärztliche Chefarztleistungen als Arbeitslohn

Ein angestellter Chefarzt bezieht mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der Regel Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leis tungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. (jlp)

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