Praxis-Depesche 3/2004

Wann Einwilligung unterstellen?

Der Arzt darf den Patienten ohne Einwilligung behandeln, wenn sich das Aufklärungsbedürfnis erst intraoperativ herausstellt und er annehmen darf, dass der Kranke in den Eingriff eingewilligt hätte. Bei einer belanglosen Erweiterung der OP kann der Arzt grundsätzlich von der Einwilligung des Patienten ausgehen. (jlp)

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