Folgeschäden durch Doping

Praxis-Depesche 22/2000

Wann haftet der Arzt?

Ärzte, die nach den Anti-Doping-Richtlinien verbotene Substanzen verabreichen, sollten sich der haftungsrechtlichen Konsequenzen bewusst sein. Ein Arzt haftet grundsätzlich, wenn er verbotene Dopingmittel verschreibt oder verabreicht. Tut er das ohne Einwilligung des Sportlers, begeht er einen ärztlichen Behandlungsfehler. Wenn sich Arzt und Sportler über das Doping einig sind, verstoßen sie gegen die "guten Sitten". In beiden Fällen können Schadensersatzansprüche gegen den Arzt geltend gemacht werden; ein Mitverschulden des Sportlers vermindert den Anspruch. Ersatzfähig sind nicht nur gesundheitliche, sondern auch Vermögensschäden. (GW)

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