Praxis-Depesche 8/2003

Wer zu lange wartet, der akzeptiert

Hat der Arbeitgeber in zeitlicher Nähe zu einem gerichtlichen Vergleich ein qualifiziertes Zeugnis erteilt, darf er davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer alsbald Einwendungen erhebt, wenn er mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht einverstanden ist. Wartet der Arbeitnehmer dann über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ab, kann der Arbeitgeber berechtigterweise darauf vertrauen, dass eine Abänderung des Wortlauts nicht mehr begehrt wird. (jlp)

Dieser Artikel ist nur für Angehörige medizinischer Fachkreise zugänglich. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich kostenlos - es dauert nur eine Minute.

Anmelden

Alle im Rahmen dieses Internet-Angebots veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch Übersetzungen und Zweitveröffentlichungen, vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung, Verlinkung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.

x