Praxis-Depesche 17/2000

Werbefilme im Wartezimmer des Arztes sind verboten

Werbung für Patienten im Rahmen eines visuellen Programms für Gesundheit und Praxisorganisation im Wartezimmer einer Praxis ist auch dann berufsrechtlich unzulässig, wenn die Werbung insgesamt nicht mehr als 20% des Programms ausmacht und die Praxisinformation nicht unterbricht. Mit dieser Maßgabe wird sichergestellt, dass das Handeln des Arztes von der Sorge für das Wohl seiner Patienten und der Allgemeinheit bestimmt wird. Sie soll garantieren, dass der Arzt sich von medizinischen Notwendigkeiten leiten lässt und sein Handeln nicht, wie in der gewerblichen Wirtschaft üblich, vom Gewinnstreben bestimmt wird. (jlp) Verwaltungsgericht Münster, AZ.: 6 K 3821/97

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