Praxis-Depesche 10/2002
Werbeverbot für Ärzte: Ausnahmen
Das in der Berufsordnung einer Ärztekammer ausgesprochene Verbot, auf dem Praxisschild des Arztes auf die von ihm angewandte Akupunktur hinzuweisen, ist jedenfalls dann mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar, wenn durch einen Zusatz klargestellt wird, dass es sich nicht um eine von der Ärztekammer verliehene Qualifikation handelt. Dieser Hinweis entspricht einem dringenden Informationsbedürfnis. (jlp)
Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 25/00
Dieser Artikel ist nur für Angehörige medizinischer Fachkreise zugänglich. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich kostenlos - es dauert nur eine Minute.
AnmeldenAlle im Rahmen dieses Internet-Angebots veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch Übersetzungen und Zweitveröffentlichungen, vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung, Verlinkung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.