Praxis-Depesche 4/2005
Wettbewerbsverbot nur für zwei Jahre
Vereinbaren die Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis für den ausscheidenden Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von fünf Jahren, so ist diese Vertragsklausel sittenwidrig und, soweit das Wettbewerbsverbot über zwei Jahre hinausgeht, unwirksam. Denn nach einem Zeitraum von zwei Jahren haben sich die Verbindungen zu den Patienten so gelöst, dass der ausgeschiedene Gesellschafter wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann. (jlp)
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