Praxis-Depesche 13/2004
Widerruf der ärztlichen Approbation
Der Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit erfordert ein schwerwiegendes Fehlverhalten. Dies kann im Einzelfall auch bei gewerbsmäßig begangenen Vermögens- und Urkundsdelikten im berufsbezogenen Bereich vorliegen. Eine Straftat im unmittelbaren Arzt-Patienten-Verhältnis ist hierfür nicht erforderlich. Die Berufsbezogenheit der Straftat kann auch durch einen Vertrauensbruch gegenüber ärztlichen Kollegen und die damit verbundene Verletzung der berufsrechtlichen Kollegialität begründet werden. (jlp)
Dieser Artikel ist nur für Angehörige medizinischer Fachkreise zugänglich. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich kostenlos - es dauert nur eine Minute.
AnmeldenAlle im Rahmen dieses Internet-Angebots veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch Übersetzungen und Zweitveröffentlichungen, vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung, Verlinkung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.