Praxis-Depesche 18/2006
Zufällig anwesender Arzt beim Unfall
Liegt kein Behandlungsverhältnis vor, sondern leistet ein zufällig am Unfallort anwesender Arzt entsprechend der gesetzlichen Pflicht die Hilfe, die jeder Dritte auch zu erbringen hätte, würde die Anwendung der im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweislastgrund sätze zu einer nicht gerechtfertigten Haftungsverschärfung in Notfällen führen.(jlp)
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