Praxis-Depesche 10/2005
Zulässige Leistungsbegrenzung
Eine Klausel, nach der Leistungen des Versicherers für Psychotherapien auf 30 Sitzungen je Kalenderjahr beschränkt werden, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Sie höhlt den Versicherungsschutz nicht aus und gefährdet auch nicht von vornherein den Vertragszweck. Denn die Klausel belässt in jedem Fall einen Kernbereich des Versicherungsschutzes für psychotherapeutische Behandlungen. (jlp)
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