Praxis-Depesche 3/2006

Zulassungsentzug für Vertragsarzt

Einem Vertragsarzt ist die Zulassung zu entziehen, wenn er seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Davon ist auszugehen, wenn das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und in die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen so gestört ist, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist. Wiederholt unkorrekte Abrechnungen wie auch nachhaltige Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot können die Zulassungsentziehung rechtfertigen. (jlp)

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