Praxis-Depesche 16/2006

Zwangsbehandlung Betreuter

Sie ist gegen den Willen des betreuten Patienten zulässig, wenn er, an paranoider Schizophrenie leidend, nicht mehr einsichts- und steuerungsfähig ist. Die Notwendigkeit ist aber streng zu prüfen. Droht ihm kein gravierender Schaden, darf er selbst entscheiden, ob er das Durchleben der Krankheit einer Behandlung vorzieht, wobei deren Nutzen gegen die Gesundheitsschäden, die ohne Behandlung entstehen könnten, abzuwägen ist. (gri-bez)

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