Praxis-Depesche 23/2000
Zwangsweise Brechmittelgabe an Drogenkuriere
An Notärzte bzw. Notdienstärzte kann die Anordnung von Polizeibeamten ergehen, neben einer digitalen Untersuchung von Rektum und Vagina dem des Drogenschmuggels Beschuldigten zwangsweise ein Brechmittel (Ipecacuanha-Siru, Apomorphin A) zu verabreichen. Die Zulässigkeit dieser Anordnung ist umstritten. Nach den Urteilen verschiedener Instanzen muß unbedingt der "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" gewahrt bleiben. Neben der juristischen Notwendigkeit des Eingriffs sind vor allem auch medizinische Wirkungen und Nebenwirkungen zu berücksichtigen
Für den beauftragten Arzt empfiehlt es sich auf jeden Fall, auf die Wirkungen, Nebenwirkungen und Risiken des Eingriffs hinzuweisen, die Möglichkeiten nicht-invasiver Diagnostik (Sonographie, Röntgen, CT oder Kernspin) aufzuzeigen und auf eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung zu drängen, um eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen.
Wird der Arzt nach Verabreichung des Saftes hinzugezogen und ein Arzt-Patient-Verhältnis entsteht, ist der Arzt an die Schweigepflicht gebunden und es steht ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Ein Heranziehen als Sachverständiger scheidet damit aus. (PH)
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